Sie möchten das Arbeitsverhältnis vertraglich beenden? Achten Sie auf die Form!
Form
Schriftlich ...
Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen. Er muss von beiden Parteien unterschrieben sein. Ausreichend ist, wenn jede Partei das Exemplar des Vertrags unterschreibt, welches der anderen Partei gehört.
Ein per Fax übermittelter Vertrag entspricht übrigens nicht dem Schriftformerfordernis und reicht nicht aus (LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005 - 16 Sa 1030/05).
... statt mündlich
Eine mündliche Vereinbarung ist nicht wirksam. Versucht Ihr Arbeitgeber Sie mündlich zur Aufgabe im Betrieb zu bewegen, sind Sie daran nicht gebunden.
Aufklärungspflicht: Wenn der Chef (ver-) schweigt
Über die Folgen eines Aufhebungsvertrages sollten Sie sich - vor Unterzeichnung - informieren! Ihr Arbeitgeber muss Sie nicht aufklären.
Eventuelle negative Überraschungen wie
- die Anrechnung Ihrer Abfindung auf das Arbeitslosengeld
- eventuelle vom Arbeitsamt zu verhängende Sperrfristen
- die Minderung des Altersruhegeldes
- der Verlust eines Sonderkündigungsschutzes
In Ausnahmefällen handelt der Arbeitgeber jedoch treuwidrig, wenn er Hinweise auf sich ergebende Folgen unterlässt oder Sie falsch informiert. Manchmal gehört es zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dass er Sie nicht ins offene Messer laufen lässt. Eine besondere Aufklärungspflicht hat Ihr Arbeitgeber dann, wenn Sie bei Abschluss des Aufhebungsvertrages Ihre betriebliche Altersversorgung verlieren.
Erteilt der Arbeitgeber auf Nachfrage falsche Auskünfte, verstößt er unter Umständen gegen die Aufklärungs- und Hinweispflicht.
Tipp
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder die Erteilung falscher Auskünfte führt nicht zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages. Allerdings kann sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig machen.
Ausländische Kollegen
Den Arbeitgeber trifft bei ausländischen Mitarbeitern mit mangelhaften deutschen Sprachkenntnissen eine besondere Aufklärungspflicht. Versteht nämlich der Arbeitnehmer nicht, was er unterschreibt, kann er den Vertrag womöglich aus diesem Grund anfechten.
Welche Pflichten den Arbeitgeber zur Aufklärung treffen, kommt hier insbesondere auf die Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers an.