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Urlaubsabbruch

Urlaubsabbruch

16.03.2019

Widerruf des Arbeitgebers

Die Koffer sind gepackt - und dann fordert der Arbeitgeber plötzlich wieder zum Auspacken auf. Die Auftragslage lässt einen Urlaub zum geplanten Datum doch nicht zu. Im Grundsatz gilt, dass der Arbeitnehmer nicht mit einem Widerruf des oder Rückruf aus dem Urlaub rechnen muss. Hier gibt es zwei Varianten:

Urlaub ist genehmigt aber noch nicht angetreten

Nur in extremen Ausnahmefällen ist es dem Arbeitgeber möglich, den Arbeitnehmer am Antritt eines bereits gewährten Urlaubs zu hindern. Voraussetzung sind dringende betriebliche Gründe, welche gegen den Urlaub sprechen.

Beispiel: Der Produktionsverlauf ist gefährdet, weil ein Großteil der Belegschaft plötzlich an verdorbener Verpflegung aus dem Betriebsrestaurant erkrankt ist.

Urlaub ist bereits angetreten

Ist der Urlaub bereits angetreten, sind die Hürden für den Arbeitgeber noch höher anzusetzen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer nur dann aus dem Urlaub zurückgerufen werden, wenn für den Arbeitgeber eine nahezu existenzbedrohende Situation eingetreten ist.

Reise-Notbremse mit Kostenersatz

Falls der Arbeitnehmer dem Rückruf des Arbeitgebers Folge leistet, hat ihm der Arbeitgeber die Storno-Gebühren für die Reise-Notbremse zu erstatten. Dabei ist allerdings umstritten, ob dazu auch die Kosten für die mitreisende Familie gehören. Die meisten Arbeitsgerichte bejahen das, wenn der Arbeitnehmer den kompletten Familien-Reisepreis gezahlt hat.

Tipp

Grundsätzlich ist eine allgemeine Vereinbarung, welche den Arbeitnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers den Urlaub abzubrechen wegen Verstoßes gegen das Bundesurlaubsgesetz unwirksam (§ 13 Abs. 1 BUrlG).

Wenn der Arbeitnehmer verzichtet

Übrigens können auch Arbeitnehmer den einmal genehmigten Urlaub nicht einfach widerrufen. Ihr Arbeitgeber muss dem zustimmen und dringende betriebliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.

Kein Urlaub im Notfall

In Zwangslagen können Sie aber auch ohne das O.K. Ihres Chefs umdisponieren.

Beispiel: Krankheit oder Tod naher Angehöriger sind zwingende persönliche Gründe, die Ihren Urlaub unmöglich machen.

Kein Notfall

Ihr beispielsweise zu spät gebuchter Urlaub, ein überbuchter Flieger oder ein nicht fahrbereites Auto sind keine zwingenden persönlichen Gründe. Ihr Arbeitgeber muss Ihren Urlaubsverzicht nicht akzeptieren.

Krankheitsfall im Urlaub

Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank und wird die Arbeitsunfähigkeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, ist diese Zeit nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Insoweit ist in Absprache mit dem Arbeitgeber der dadurch nicht genommene Urlaub neu zu beantragen und zu gewähren.

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