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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Maklerprovision".
Die Wohnungsanzeige beinhaltet dann zum Beispiel den Zusatz: zzgl. Provision, gewerblich. Wenn aber nicht Sie, sondern der Vermieter den Makler beauftragt hat, muss der auch den Makler bezahlen.
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Der Makler hat einen Anspruch auf die Provision, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Ja. das ist neu seit dem 1.6.15.
Als Nachweistätigkeit ist ausreichend, wenn der Makler dem Wohnungssuchenden eine Adresse nennt und dieser die Wohnung noch nicht kannte. Eine Vermittlungstätigkeit ist dann gegeben, wenn der Makler Wohnräume zeigt oder mit dem Vermieter verhandelt.
Nein, die Provision ist ein Erfolgshonorar und muss nur gezahlt werden, wenn der Mietvertrag abgeschlossen wird. Und das auch nur von dem, der den Makler tatsächlich beauftragt hat.
Nein. Der Wohnungssuchende muss keine von dem Makler angebotene Wohnung anmieten und kann sich auch durch andere Quellen über Wohnungsangebote informieren. Der Makler darf keine Provision verlangen.
Ja. Wenn der Mieter den Mietvertrag dagegen wegen falscher Angaben erfolgreich anfechtet, kann er die gezahlte Provision zurückverlangen.
Eine solche Vereinbarung ist unzulässig. Der Wohnungssuchende braucht sich nicht daran zu halten, auch wenn er eine solche Vereinbarung unterschrieben hat.
Ihm steht keine Provision zu, wenn
Nein. Ein Makler soll nicht einseitig die Interessen des Vermieters vertreten. Deswegen hat der Makler keinen Anspruch auf eine Provision, wenn der Makler mit dem Vermieter wirtschaftlich oder rechtlich eng verflochten ist.
Nein. Auch hier geht man davon aus, dass der Makler einseitig die Interessen des Vermieters wahrnimmt und seine Neutralitätspflicht nicht einhält.
Die Provision ist auf zwei Netto-Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer begrenzt. Alle Nebenkosten, die gesondert abgerechnet werden wie auch eine Nebenkostenpauschale bleiben unberücksichtigt.
Nein. Selbst wenn im Maklervertrag etwas anderes steht - der Mieter muss nicht mehr als zwei Netto-Monatsmieten bezahlen. Der darüber hinausgehenden Betrag kann zurück verlangt werden.
Aufwendungsersatz, Besichtigungs- oder Tätigkeitspauschalen, Vergütungen für Nebenleistungen, oder Vorschusszahlungen hat der Makler nicht in Rechnung zu stellen. Ausnahmen können dann bestehen, wenn die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. Außerdem kann vereinbart werden, dass der Wohnungssuchende dem Makler nachweisbare Auslagen erstattet, wenn kein Mietvertrag zustande kommt.
Ja. Wer sein Geld zurückfordern will, hat vier Jahre Zeit, danach ist das Rückforderungsrecht des Mieters verjährt ( § 5 Wohnraumvermittlungsgesetz).
0800 3746-555 gebührenfrei