Anschlussflug verpasst?
Weit gereist und das nicht ohne Stress.... Leider besteht die Gefahr, wenn man gerne an weit entfernte Urlaubsorte reist, dass man diese nicht mit einem Direktflug erreichen kann. Logische Konsequenz ist: Man muss umsteigen und diesen Anschlussflug bestenfalls auch erreichen.
Wenn der erste Flug bereits verspätet startet, kann die Zeit zum Umsteigen eng werden, im schlimmsten Fall verpasst man seinen Anschlussflug. Die Rechte von Reisenden, die Ihre Anschlussflüge verpasst haben, hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2013 nochmals gestärkt.
Laut Europäischem Gerichtshof stehen Ihnen Entschädigungsleistungen auch dann zu, wenn Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben, obwohl der Zubringerflug nur leicht verspätet war. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich allein nach der Verspätung am Endziel.
Der Fluggast hat auch einen Ausgleichsanspruch, wenn eine große Verspätung bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU besteht. Bei der vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Angelegenheit buchte der Fluggast einen Flug mit der Royal Air Maroc von Berlin nach Agadir mit Umstieg in Casablanca. In Casablanca durfte der Fluggast den ursprünglich gebuchten Flug nicht antreten, weil die Fluggesellschaft den Sitz anderweitig vergeben hatte. Daraufhin flog er etwas später mit einer anderen Maschine der Gesellschaft und erreichte Agadir mit einer Verspätung von vier Stunden. Der EuGH entschied, dass es sich hier um eine Buchung handele (der Abflug erfolgte aus einem EU-Mitgliedstaat). Der Flug von Agadir nach Casablanca stelle keinen eigenständigen Flug außerhalb eines EU-Mitgliedstaates dar, so dass dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung zustünde (EuGH, Urteil vom 31.05.2018, Az. C-537/17).
Die Entschädigungsleistungen verjähren erst nach drei Jahren. Also es lohnt sich, auch die Flugverspätungen aus dem letzten Sommerurlaub noch mal aufzuwärmen...