Auf Schusters Rappen...
Viele Wege lassen sich bequem zu Fuß erledigen. Aber ob Sie Besorgungen machen oder einen gemütlichen Spaziergang genießen: Denken Sie an die Verkehrsregeln.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) hält auch für Fußgänger einige Vorschriften bereit, die Sie kennen sollten.
Links, Rechts oder in der Mitte?
Ihr Spazierweg führt Sie nicht nur durch die grüne Feldmark, sondern auch entlang einer Landstraße? Als Fußgänger sind Sie gehalten, am linken Rand der Fahrbahn zu gehen. Nähern Sie sich einer unübersichtlichen Kurve, dürfen Sie auch auf die rechte Seite wechseln. Gleiches gilt, wenn sich links neben der Fahrbahn ein tiefer Graben oder eine Wand befindet. Bei schlechter Sicht müssen Sie hintereinander gehen. Bei viel befahrenen Straßen werden Sie dies aber vermutlich auch von sich aus tun. Und auf Autobahnen haben Sie als Fußgänger nicht verloren. Haben Sie mit Ihrem Auto dort eine Panne, denken Sie an die in Deutschland geltende Warnwestenpflicht.
Benutzen Sie innerorts einen Bürgersteig, dürfen Sie sich die Seite aussuchen. Ist allerdings ein Bürgersteig nur auf einer Seite vorhanden, müssen Sie diesen nutzen. Ist der Gehweg ausnahmsweise durch Eis oder Schneeberge versperrt, dürfen Sie auf die Straße ausweichen. Würden Sie andere Passanten durch einen mitgeführten sperrigen Gegenstand oder ein Fahrzeug behindern, gilt das gleicht.
Tipp
Auch als Fußgänger können Sie ein Bußgeld kassieren. Laufen Sie beispielsweise auf der Straße, obwohl ein Fußweg vorhanden ist und keine Ausnahme greift, können Sie mit 5 Euro zur Kasse gebeten werden. Flitzen Sie bei roter Fußgängerampel noch schnell über die Straße, drohen ebenfalls 5 Euro. Kommt es dann zum Unfall, werden daraus 10 Euro. Natürlich sind diese Bußgelder eher gering. Bedenken Sie aber auch das Risiko. Sie haben keine Knautschzone wie ein Auto!
Schnell mal rüber...
Sie müssen eine Straße überqueren? Dann Obacht. Ist eine Ampel, ein Fußgängerüberweg oder Markierungen vorhanden, müssen Sie sich streng daran halten. Ansonsten hat der Fahrzeugverkehr auf der Straße Vorrang. Allerdings müssen Autofahrer besonders vorsichtig sein. Sie müssen stets mit der Unachtsamkeit von Fußgängern rechnen.
Gut zu wissen
Die landläufige Meinung geht dahin, dass Autofahrer bei Unfällen mit Fußgängern immer voll haften. Dem ist nicht so. Es gibt einige Beispiele aus der Rechtsprechung, bei denen der verletzte Fußgänger die volle Verantwortung für den Unfall tragen musste. Dennoch haften Kraftfahrer häufig zumindest anteilig mit, selbst wenn der Fußgänger einen Verkehrsverstoß begeht. Sieht ein Autofahrer beispielsweise am Straßenrand eine Frau ungeduldig nach rechts und links schauen, muss er damit rechnen, dass sie plötzlich die Straße betreten könnte.
Führerschein in Gefahr
Als Fußgänger können Sie übrigens keine Verkehrsstraftaten begehen. Da Sie kein Fahrzeug führen, können Sie sich auch nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Strafgesetzbuch (StGB)) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar machen. Allerdings kann Ihre Fahrerlaubnis durchaus ins Visier der Fahrerlaubnisbehörde geraten. Werden Sie stark alkoholisiert im Straßenverkehr angetroffen, kann die Behörde unter Umständen daraus ihre Schlüsse ziehen. Ist sie der Ansicht, Sie könnten sich als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs erwiesen haben, werden Sie zur medizinisch-psychologischen Untersuchung geladen.
In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Auch als Fußgänger können Sie Unfallbeteiligter sein. Und dann haben Sie die Pflicht, den anderen Beteiligten Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie die Art Ihrer Beteiligung mitzuteilen. Machen Sie sich aus dem Staub, können Sie Betroffener eines Strafverfahrens werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat beispielsweise einen Fußgänger zu einer Geldstrafe verurteilt, da er mit seinem Einkaufswagen ein Auto beschädigt hatte und sich sodann entfernte (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2011, Aktenzeichen III-1 RVs 62/11).