Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
> Download im App Store > Download im Android Market
Derjenige, den in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit (sowie bis zur Bußgeldverhängung) kein Fahrverbot getroffen hat, gilt als Ersttäter.
Der Ersttäter darf den Beginn seiner Fahrabstinenz innerhalb eines Zeitrahmens von vier Monaten frei bestimmen, sofern es sich um ein verwaltungsbehördliches Fahrverbot handelt.
0800 3746-555 gebührenfrei