Halten oder Parken?
Umgangssprachlich wird der Begriff des Haltens oder Parkens häufig vermischt. Juristisch ist die Unterscheidung aber von erheblicher Bedeutung. Parken Sie im Halteverbot, müssen Sie mit einem Knöllchen rechnen. Halten Sie hingegen im Parkverbot, verstoßen Sie nicht gegen die Regeln.
Entscheidend ist der Faktor Zeit. Stellen Sie Ihr Fahrzeug für maximal drei Minuten ab und bleiben in der Nähe, haben Sie nur gehalten. Bleibt Ihr Gefährt länger als drei Minuten an Ort und Stelle, parken Sie. Ob das Halten zulässig ist, kommt auf die Beschilderung an. Im eingeschränkten Halteverbot (Verkehrszeichen Nr. 286) ist das Halten in diesem Bereich erlaubt, nicht aber das Parken. Anders beim absoluten Halteverbot (Verkehrszeichen Nr. 283). Entdecken Sie dieses Verkehrsschild, sollten Sie besser weiterfahren. In diesem Bereich dürfen Sie nämlich noch nicht einmal halten.
Tipp
Häufig differenzieren die Gerichte auch danach, ob Sie nach dem Aussteigen Ihr Fahrzeug noch im Blick haben. Lassen Sie beispielsweise Ihren Beifahrer aussteigen oder laden Sie Gepäck aus dem Kofferraum aus, wird dies als Halten qualifiziert. Länger als drei Minuten darf der Vorgang aber nicht dauern. Verlassen Sie hingegen Ihr Fahrzeug für einen Gang in die Bäckerei um die Ecke, sehen die Gerichte dies meist als Parkvorgang an.
Übrigens: Den Begriff des Parkverbots kennt die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht. Dieser Begriff wird im allgemeinen Sprachgebrauch für das eingeschränkte Halteverbot verwendet.
Wohin mit dem Auto?
Kurz gesagt dürfen Sie eigentlich überall dort parken, wo es nicht verboten oder eben ausdrücklich erlaubt ist. Das Zeichen Nr. 314 gestattet beispielsweise explizit das Parken auf den vorgesehenen Plätzen. Ist das Parken nicht ausdrücklich verboten, dürfen Sie auch am rechten Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen parken. Allerdings dürfen Sie dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern.
Was zunächst ganz einfach klingt, ist in der Praxis dann leider doch etwas komplizierter. Die Liste der Orte, an denen Sie nicht parken dürfen, ist nämlich nicht gerade kurz.
Parken ist verboten:
- auf Geh- und Radwegen. Bei entsprechender Beschilderung ist das Parken hälftig auf dem Gehweg ausnahmsweise erlaubt.
- fünf Meter vor und hinter einer Kreuzung oder Einmündung
- vor einer Einfahrt oder gegenüber einer Einfahrt, wenn diese dadurch blockiert wird
- fünfzehn Meter vor und hinter einem Haltestellenschild
- in zweiter Reihe, insbesondere wenn Parkflächen oder andere Verkehrsteilnehmer blockiert werden
- außerorts auf Vorfahrtsstraßen
- in Fußgängerzonen mit Durchfahrtverbot
- im Schienenbereich und an Bahnübergängen: innerorts bis fünf Meter vor und außerorts bis 50 Meter vor einem Andreaskreuz
- Fahrradschutzstreifen
Tipp
Hätten Sie es gewusst? Auf Fahrbahnen mit einer durchgezogenen Linie dürfen Sie nur am Fahrbahnrand parken, wenn zwischen der Linie und dem Fahrzeug mindestens drei Meter Platz bleiben.
Dem Schnelleren gehört der Parkplatz
Beim Kampf um einen begehrten Parkplatz gibt es immer wieder Ärger. Tatsächlich hat derjenige ein Anrecht auf die Parklücke, der diese zuerst erreicht. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug zunächst am Parkplatz vorbeifährt und rückwärts einparkt. Erreichen zwei Fahrzeuge gleichzeitig die Lücke, darf der mit der günstigeren Position einparken. Wirklich viel werden Ihnen diese Regeln bei der täglichen Parkplatzjagd nicht bringen. Einen Anspruch auf die Nutzung eines Parkplatzes einzuklagen, wird nichts bringen. Schaut das Auge des Gesetzes zu, droht dem "Parkplatzklauer" aber zumindest ein Bußgeld.
Wichtig!
Auch wenn die Wut über den gemopsten Parkplatz noch so groß ist, sollten Sie auf keinen Fall zur Selbstjustiz greifen. Parken Sie das andere Fahrzeug ein, droht Ihnen ein Strafverfahren werden Nötigung (§ 242 Strafgesetzbuch). Außerdem kann Ihr Fahrzeug unter Umständen abgeschleppt werden.